Notwendig ist neben einer büromäßigen Einrichtung, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden (BFH 27.07.2015 GrS 1/14). Die Grundsatzentscheidung betrifft die 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. In der heute geltenden Fassung sind Aufwendungen nur abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 Euro begrenzt. Ein weiter gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. In dem zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 Prozent zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 Prozent privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der BFH verneinte das. Auch die Führung eines Nutzungszeitenbuches sei keine geeignete Grundlage für eine anderslautende Entscheidung, weil die darin enthaltenen Angaben über die Behauptung des Steuerpflichtigen hinaus keinen Beweiswert hätten.










