Ein Fußballfan im Sauerland wollte für seinen Verein Flagge zeigen. Bald wehte an einem fünf Meter hohen Fahnenmast im Garten eine etwa zwei Quadratmeter große BVB-Flagge. Ein Nachbar forderte ein Einschreiten der Gemeinde: Die Flagge verursache unzumutbare Störungen durch lautes Flattern und Schlagschatten. Außerdem sei der BVB ein börsennotiertes Unternehmen, und Werbung für Firmen habe im reinen Wohngebiet nichts verloren. Hier handle es sich um eine unzulässige Werbeanlage. Obendrein werde hier eine Meinung geäußert, die ins Fußballstadion gehöre. Die Gemeinde schritt nicht ein, was zu einem Rechtsstreit durch zwei Instanzen führte. Das Oberverwaltungsgericht zeigte wenig Verständnis für den Nachbarn: Ein Fahnenmast sei keine Werbeanlage – insbesondere nicht in einem Privatgarten. Der Mast sei zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, eine Beeinträchtigung des Nachbarn durch Schatten oder Geräusche sei auszuschließen. Auch habe das öffentliche Baurecht nicht den Sinn, unliebsame Meinungsäußerungen zu verbieten (OVG NRW, 8.7.2014, Az. 10 A 1787/13).










