Über das Rauchen oder eine Schwangerschaft darf der Vermieter keine Auskunft verlangen, bzw. der Mieter falsche Angaben machen. Auf Fragen zu einer Mitgliedschaft im Mieterverein, der Anzahl der Besuche, die der Mieter empfängt oder der Religion des Mieters kann der Mieter die Auskunft verweigern. Auch ein Gefängnis-Aufenthalt darf verschwiegen werden. Gibt der Mieter aber bewusst eine falsche Selbstauskunft zur Vortäuschung einer besseren Bonität ab, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Das hat das Amtsgericht München entschieden und das Landgericht bestätigt. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar bei der Anmietung eines Hauses ein falsches Jahreseinkommen angegeben und zudem wahrheitswidrig erklärt, dass in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft gegen das Ehepaar keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden haben. Hierin und in den aufgelaufenen Mietrückständen sah das Gericht einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Auch die Nachzahlung der Zahlungsrückstände änderte nichts an der Vertragsbeendigung (AG München, 30.06.2015, 411 C 26176/14).










