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Immobilien News: Nachbarschaftliche Fein- und Freiheiten:

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17. August 2026
Baumeigentümer und ihre Früchte

Unter Überhang wird das Hineinragen von Wurzeln oder Ästen vom Nachbargrundstück verstanden. Der vom Überhang betroffene Grundstückseigentümer kann verlangen (§ 1004 BGB), dass der Nachbar Äste und Wurzeln der überhängenden Pflanzen abschneidet. Er kann ihm auch eine Frist setzen (§ 910 BGB ), nach deren Verstreichen er die Äste selbst abschneiden darf. Der Abschnitt darf allerdings nur erfolgen, wenn tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt und muss auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Weil dieses Vorgehen rechtmäßig ist, kann der Nachbar auch keinen Schadenersatz verlangen, falls der Baum oder Busch wegen des Beschneidens eingeht. Unter Hinüberfall (§ 911 BGB) versteht der Gesetzgeber das Abfallen von Früchten von Bäumen oder Sträuchern auf das Nachbargrundstück.

Der Begriff Überfall meint dasselbe: Früchte, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein privates Nachbargrundstück fallen, werden Eigentum des Nachbarn. Dadurch wird das grundsätzliche Recht des Eigentümers an den Früchten eingeschränkt. Denn im Regelfall gehören Bestandteile einer Sache auch nach deren Trennung von der Sache dem Eigentümer der Sache selbst. Es kommt nicht darauf an, warum die Frucht herunterfällt. Wenn der Nachbar jedoch z.B. durch Schütteln an die Frucht kommt oder sie sogar selbst abpflückt, liegt kein Überfall vor, sondern er begeht einen Diebstahl. Solange die Früchte am Baum hängen, sind sie Eigentum desjenigen, der auch Eigentümer des Baumes ist. Der Baumeigentümer darf seine Früchte auch an den Ästen ernten, die auf das Nachbargrundstück hinüberragen. Er darf dabei das Nachbargrundstück aber nicht betreten.

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Oliver Klenz