Laut Gesetzentwurf soll sich eine Reihe von Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ändern. Eine umfangreiche Prüfung der Kreditwürdigkeit wird nach § 505a (neu) BGB für die Geldinstitute verpflichtend. Die vorzeitige Kündigung von Immobiliendarlehen wird vereinfacht, die Vorfälligkeitsentschädigung wird es weiter geben. Bei Dispokrediten und geduldeten Kontoüberziehungen haben die Banken künftig ein umfassendes Beratungsgepräch anzubieten. Auch die Berufsregeln für Darlehensvermittler ändern sich: Voraussichtlich brauchen alle Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehen bis 21.3.2017 eine Erlaubnis gemäß § 34i GewO, die ab 21.3.2016 beantragt werden kann. Erforderlich sind eine Berufshaftpflichtversicherung und eine Sachkundeprüfung. Bei letzterer gibt es Ausnahmeregeln für „alte Hasen“. Eingeführt wird der Beruf des Honorarberaters für Immobilien-Darlehen. Generell unterbunden werden soll die Möglichkeit, dass bei fehlender Widerrufsbelehrung bei Immobilien-Darlehensverträgen ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht entsteht.










