Anderenfalls konnten Mieter die Betriebskostenabrechnung monieren und sich weigern, bestimmte Kosten zu übernehmen. Nach einem aktuellen Urteil des BGH gibt es in diesem Bereich nun mehr Klarheit. Für die Umlage von Betriebskosten im Wohnraummietvertrag genügt jetzt die formularmäßige Angabe im Mietvertrag, dass der Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen hat. Damit gelten die im Gesetz definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten als vereinbart. Bisher war es notwendig, den Betriebskostenkatalog dem Mietvertrag beizufügen oder ihn im Vertrag aufzulisten und auf die Betriebskostenverordnung zu verweisen. Das ist nun jedenfalls für die Umlage der in § 2 Betriebskostenverordnung genannten Betriebskosten nicht mehr notwendig. Sollen jedoch weitere, in der Betriebskostenverordnung nicht aufgeführte „sonstige Betriebskosten“ auf den Mieter umgelegt werden, muss der Vermieter diese weiterhin Punkt für Punkt im Vertrag aufführen. Das Urteil wurde in einem gerichtlichen Verfahren über Wohnraum gefällt. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Gerichte diese Entscheidung künftig auch auf das Gewerbemietrecht übertragen werden (BGH, 10.2.2016, VIII ZR 137/15).










