Ein seit September 2015 diskutierter Gesetzesentwurf zum Bauvertrag wird für Bauherren und Unternehmer einiges ändern. Bisher richtete sich hier alles nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches – und nach einer Vielzahl von Gerichtsurteilen. Nun wird ein besonderes Bauvertragsrecht eingeführt. Ein Bauvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher gilt künftig als Verbraucherbauvertrag, hier kommen besondere verbraucherschützende Vorschriften zum Tragen. Beispiele sind ein Widerrufsrecht bei nicht notariellen Verträgen, über das der Unternehmer aufklären muss, sowie eine vereinheitlichte Baubeschreibung. Der Unternehmer soll bei verlangten oder vereinbarten Abschlagszahlungen nur noch eine Bauhandwerkersicherung in Höhe von 20 statt den bisherigen 110 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangen können. Eine fiktive Abnahme soll auch bei wesentlichen Mängeln möglich sein. Der Bauträgervertrag wird in einem eigenen Paragraphen geregelt. Die Neuregelungen werden voraussichtlich 2017 in Kraft treten.










