Wer seine Hypothek vorzeitig zurückzahlen will, muss der Bank meist eine hohe Entschädigung zahlen. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist in einigen Verträgen sogar formularmäßig geregelt und enthält standardmäßig den Satz „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt“. Verbraucherschützer sahen darin eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher, klagten und bekamen Recht. Der Bundesgerichtshof schob der verbreiteten Praxis jetzt einen Riegel vor (BGH, (Az. XI ZR 388/14). Er entschied: Die beanstandete Klausel benachteiligt die Kunden der Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sondertilgungen wirken sich bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich zugunsten des Kreditnehmers aus.










