Im konkreten Fall ging es um eine seit Jahrzehnten bestehende Vereinbarung, die Nachbarn untereinander getroffen hatten und im Grundbuch eintragen ließen. Der Nachbar, dessen unbebautes Grundstück nur über das des Vertragspartners zugänglich war, erhielt ein Geh- und Fahrrecht von seinem Nachbarn, dessen Grundstück an einer öffentlichen Straße liegt. Im Gegenzug erhielt dieser ein auf den ersten Verkaufsfall beschränktes dingliches Vorkaufsrecht an dem hinten liegenden Grundstück. Viele Jahre später verkaufte der Erbe des hinteren Grundstückes sein Eigentum an einen Außenstehenden, und der Eigentümer des vorderen Grundstückes übte sein Vorkaufsrecht aus. Über die Rechtmäßigkeit dieses Vorgangs entbrannte ein lange andauernder Streit, den der Bundesgerichtshof schließlich entschied: Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gem. § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden. Nach dem Grundsatz der Formfreiheit kann davon ausgegangen werden, dass eine besondere Form nur dann eingehalten werden muss, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt. Eine solche Bestimmung enthält das Gesetz für die Einigung gem. § 873 BGB allerdings nicht.










