Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass dieser Tatbestand bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber oder -unterschreitung von 90 Prozent vorliegt.
Gegenstand der Entscheidung war der Verkauf einer Eigentumswohnung für 118.000 Euro. Der Verkäufer hatte diese erst zwei Monate zuvor für 53.000 Euro erworben. Ihr Wert beläuft sich auf ca. 65.000 Euro. Als der Erwerber von diesen Umständen Kenntnis erlangte, verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages und Schadenersatz. Der BGH hat entschieden, dass die Wertverhältnisse allein nicht die Sittenwidrigkeit begründen. Diese liegt erst vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der nach subjektiven und objektiven Merkmalen als verwerflich gilt. Ein grobes Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, 24.01.2014, V ZR 249/12).










